Die entscheidende Feststellung im "Salatblatt-Fall" ist doch die Einbeziehung Dritter (in BGHZ 66, 51 ff. die Tochter der Kundin) in den vovertraglichen Schutzbereich, sofern der eigentliche "Vertragspartner" für "Wohl und Wehe" des Dritten verantwortlich ist. Eure Erklärung, dass überhaupt vorvertragliche Schutzpflichten bei Vertragsanbahnung bestehen, ergibt sich bereits aus der sog. Linoleum-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 78,239).